Schulordnung der Musikschule Homburg gGmbH


§ 1 Aufgabe

Die Musikschule gGmbH (nachfolgend Musikschule) ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die frühzeitige Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Es gibt unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Unterrichtsformen wie Gruppen- und Einzelunterricht. Kurse und Projekte verschiedenster Art vervollständigen das Angebot. Die Musikschule ergänzt mit ihrem Unterrichtsangebot den Musikunterricht der allgemein bildenden Schulen.

§ 2 Aufbau

Dem Unterricht liegen die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen zugrunde. Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM).

Fachbereich I: 

Elementarerziehung

  • Musikalische Früherziehung (4 – 6-Jährige)
  • Orientierungskurs (6 – 8-Jährige)
  • Eltern-Kind-Gruppe
  • (Babys 0 bis 18 Monate,18 Monate bis 3 Jahre, 3 bis 4 Jahre)

Fachbereich II:

Ensemble- und Ergänzungsfächer
  • Musiktheorie, Chor, Orchester, Kammermusikgruppen

Fachbereich III:

Vokalmusik
  • Gesang

Fachbereich IV:

Tasteninstrumente
  • Klavier, Akkordeon, elektronische Tasteninstrumente, Cembalo

Fachbereich V:

Streichinstrumente/Saiteninstrument
  • Violine, Violoncello, Gitarre und elektronische Saiteninstrumente

Fachbereich VI:

Blasinstrumente

  • Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxophon, Horn, Trompete und Posaune

Fachbereich VII:

Schlaginstrumente
  • Schlagzeug, Percussionsinstrumente

§ 3 Unterrichtszeiten

(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

(2) Die Ferien- und Feiertagsregelungen der allgemein bildenden Schulen gelten auch für die Musikschule.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Doppelstunde in der Musikalischen Früherziehung 75 Minuten. Eine halbe Unterrichtsstunde dauert 25 Minuten.

§ 4 Unterrichtsvertrag, Anmeldung

(1) Der Unterrichtsvertrag kommt nach §§ 145 ff. BGB durch Angebot (Anmeldung) und Annahme zustande und bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Ein Anspruch auf Abschluss eines Unterrichtsvertrages besteht nicht.

(2) Anmeldungen zum Unterricht im Fachbereich I Musikalische Früherziehung und Orientierungskurs können nur zu Beginn des Schuljahres (01. September) erfolgen. Der Unterrichtsvertrag wird im Fachbereich I Orientierungskurs für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, bei der musikalischen Früherziehung für die Dauer von 2 Jahren. In der Musikalischen Früherziehung zählen die ersten 2 Unterrichtsmonate als Probezeit. Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten fest, ob die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme vorhanden sind. Der Unterrichtsvertrag verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Kündigung erfolgt.

(3) Anmeldungen zum Unterricht in den Fachbereichen II bis VII sind während des laufenden Schuljahres, aber nur zu Beginn eines jeweiligen Monats möglich, wenn dafür seitens der Musikschule die Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere die erforderlichen Aufnahmekapazitäten bestehen. Der Unterrichtsvertrag wird in den Fachbereichen II bis VII für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, erfolgt die Anmeldung im laufenden Schuljahr für die Dauer des laufenden Schuljahres. Er verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Kündigung erfolgt.

(4) Der Unterrichtsvertrag im Fachbereich I Eltern-Kind-Gruppe wird für 10 Unterrichtseinheiten geschlossen.

§ 5 Ummeldung

(1) Eine Ummeldung (Wechsel des Unterrichtsfaches) ist nur in den Fachbereichen II bis VII möglich. Sie bedarf der Schriftform.

(2) Eine Ummeldung ist während des laufenden Schuljahres, aber nur zu Beginn eines jeweiligen Monats möglich, wenn dafür seitens der Musikschule die Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere die erforderlichen Aufnahmekapazitäten bestehen. Über die Ummeldung entscheidet in jedem Einzelfall die Geschäftsführung. Ein Anspruch auf Ummeldung besteht insoweit nicht.

§ 6 Kündigung

(1) Die ordentliche Kündigung im Fachbereich I Musikalische Früherziehung ist nur während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende der Probezeit und nach der Probezeit mit einer Frist von 8 Wochen zum gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 vorgesehenen Vertragsende möglich. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

(2) Die ordentliche Kündigung in den Fachbereichen II bis VII ist nur zum Ende des Schuljahres (31. August) möglich. Die Kündigung hat mindestens 8 Wochen vor Ende des Schuljahres in schriftlicher Form zu erfolgen.

(3) Zu anderen Terminen können Vertragsauflösungen nur in Ausnahmefällen (z.B. Wegzug, längere Krankheit u. ä.) erfolgen. Die Umstände, die eine Ausnahme begründen sollen, sind zu belegen. Über die Annahme eines begründeten Ausnahmefalles entscheidet die Geschäftsführung. Die Auflösung des Unterrichtsverhältnisses erfolgt durch Auflösungsvertrag.

§ 7 Instrumente

(1) Jeder Schüler hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihm das entsprechende Musikinstrument zur Verfügung steht.

(2) Streich-, Holzblas-, Blechblas- und Zupfinstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule für einen vorab zu bestimmenden Zeitraum gemietet werden. Die Vermietung erfolgt bei minderjährigen Schülern an den gesetzlichen Vertreter.

(3) Der Mietzins bestimmt sich nach der Schulgeldordnung. Die Miete erfolgt in der Regel für die Dauer von 12 Monaten; sie kann nach Ermessen der Geschäftsführung der Musikschule verlängert werden.

(4) Gemietete Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Mieters instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Mieter bei der Lehrkraft zu unterrichten. Zeigt sich im Laufe des Mietverhältnisses ein Mangel am Mietgegenstand oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Mietgegenstandes erforderlich, so hat der Mieter dies der Musikschule unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(5) Für Verlust und Beschädigung hat der Mieter in vollem Umfang einzustehen. Insoweit wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.

(6) Gemietete Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe an Dritte führt, außer in Fällen des Abs. 2 Satz 2 zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses.

§ 8 Unterrichtsbesuch, Fernbleiben vom Unterricht

(1) Von den Schülern wird regelmäßiger und pünktlicher Besuch des Unterrichts erwartet. Das von der Musikschule angesetzte Vorspielen und die Veranstaltungen einschließlich der erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichtes.

(2) Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Insbesondere ergeht nach zweimaligem Fehlen hintereinander von der Musikschule eine Benachrichtigung an den Schüler bzw. an den Erziehungsberechtigten. Bleibt diese Benachrichtigung unbeantwortet, so kann der Ausschluss vom Unterricht ausgesprochen werden. Die Zahlungspflicht besteht weiter bis zum Vertragsende.

(3) Das Fernbleiben aus zwingendem Grund (z.B. Krankheit) ist rechtzeitig vor dem Unterrichtstermin dem Sekretariat der Musikschule bzw. dem Musiklehrer anzuzeigen. Bei Minderjährigen obliegt dies den Erziehungsberechtigten. Bei Erkrankung eines Schülers, die länger als vier Wochen andauert und durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird, wird das Schulgeld für die Dauer der Erkrankung erlassen.

(4) Ein Anspruch auf Nachholen des versäumten Unterrichts besteht nicht. Dies gilt auch bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt oder wegen Krankheit der Lehrkraft.

§ 9 Verhaltenspflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Musikschule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Es ist alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der Musikschule stören könnte.

(2) Während der Unterrichtszeit dürfen minderjährige Schüler das Gelände der Musikschule nur mit vorheriger Zustimmung eines Lehrers verlassen; dies gilt auch für Pausen und Freistunden. Verlassen Schüler während der Unterrichtszeit das Gelände der Musikschule, so entfällt die Aufsichtspflicht der Musikschule; die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in diesen Fällen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.

(3) Das Gebäude, einschließlich aller Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel ist pfleglich zu behandeln. Besondere Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülern grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden. Schuldhafte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz.

(4) Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen sind der Geschäftsführung der Musikschule unverzüglich anzuzeigen.

(5) Nach dem Ende der Nutzung sind die Objekte, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben. Energiequellen sind abzuschalten und Fenster und Türen zu verschließen.

(6) Abfall ist ausschließlich in dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

(7) Haustechnische Räume dürfen nur von dem dafür von der Musikschule beauftragten Personal betreten werden.

(8) Es ist untersagt, gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen oder gefährliche Werkzeuge) auf das Gelände der Musikschule oder zu deren Veranstaltungen zu bringen.

(9) Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) anzuwenden.

§ 10 Hausrecht

(1) Inhaber des Hausrechts ist die Kreisstadt Homburg vertreten durch den Oberbürgermeister.

(2) Die Geschäftsführung der Musikschule, in Abwesenheit eine Vertretung oder ein Beauftragter, übt das Hausrecht im Auftrag und nach Weisung des Hausrechtsinhabers im Einzelfall aus. Den Anweisungen der in S. 1 Genannten ist Folge zu leisten.

(3) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Schulordnung kann ein Ausschluss vom Musikunterricht erfolgen. In diesem Fall bleibt die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes bis zum Ende des laufenden Schuljahres bestehen.

(4) Anzeigeerstattung und die Stellung von Strafanträgen obliegen dem Hausrechtsinhaber.

§ 11 Haftung

(1) Der Unterricht wird in der Regel in den Unterrichtsräumen der Musikschule erteilt. Die Schüler unterstehen nur innerhalb der von der Aufsichtsperson zum Unterricht festgelegten Räumlichkeiten der Aufsicht der Musikschule.

(2) Die Musikschule haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet sie nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

(3) Eine Versicherung kraft Gesetzes i.S. § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung) besteht nicht, da für Musikschulen kein Schulzwang besteht.

§ 12 Schulgeld

Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Schulgeldes sind in der Schulgeldordnung geregelt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 01. September 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Schulordnung der Musikschule Homburg gGmbH vom 15. Oktober 2013 außer Kraft.

 

Musikschule Homburg gGmbH

Carola Ulrich

Geschäftsführerin